Es ist Zeit, über Nachhaltigkeit zu sprechen

Warum spätestens jetzt auch der Kommunikationsauftritt Ihres Unternehmens nachhaltig werden sollte.

Von der neuen CSRD-Berichtspflicht sind – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – alle an einem EU-regulierten Markt notierten Unternehmen betroffen. Auch nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen müssen künftig gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive berichten, sofern zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

  • Die Bilanzsumme übersteigt EUR 20 Mio.
  • Die Nettoumsatzerlöse betragen mehr als EUR 40 Mio.
  • Das Unternehmen verfügt über mehr als 250 Mitarbeiter:innen.

Somit fallen zukünftig auch viele große Familienunternehmen unter die Berichtspflicht.


Verschärfung in Inhalt und Form

Bislang konnten Unternehmen entscheiden, wo ihre nichtfinanziellen Informationen veröffentlicht werden: integriert im Lagebericht, im nichtfinanziellen Teil des Geschäftsberichts oder als eigenständiger Report. Nun sieht die Neuregelung eine zwingende Veröffentlichung im (Konzern)Lagebericht vor. Inhaltlich werden verbindliche Reporting-Standards von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt.


Einführung der Prüfungspflicht

In Phase 1 verpflichten die neuen Richtlinien alle betroffenen Unternehmen zu einer Prüfung mit "Limited Assurance", also mit begrenzter Sicherheit. Die Stufe der "Reasonable Assurance" (hinreichende Sicherheit) ist im Hinblick auf aktuelle Belastungen später geplant.

 

Die ersten Schritte zum Bericht

Auch wenn die neue CSRD als regulatorische Vorgabe verpflichtend umzusetzen ist, so birgt sie auch große Chance. Machen Sie aus der Pflicht eine Kür. Wir wissen wie und unterstützen Sie mit unseren modularen Lösungsansätzen.

Überprüfen Sie in unserem Online-Check, ob und wann die CSRD-Berichtspflicht auch für Ihr Unternehmen schlagend wird. Darüber hinaus begleiten wir Sie gerne weiter – bis hin zur Berichterstattung.

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-dz-